Unter dem Begriff der Betriebsstilllegung ist die vollständige Stilllegung eines Betriebes oder eines Betriebszweiges zu verstehen. Die vollständige Betriebsstilllegung stellt eine unternehmerische Entscheidung dar, die zur betriebsbedingten Kündigung rechtfertigt. Durch die Betriebsstilllegung fallen sämtliche Arbeitsplätze weg, sodass es einer Sozialauswahl nicht mehr bedarf. Der Sonderkündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder entfällt.

Wurde aufgrund eines Tarifvertrages die ordnungsgemäße Kündigung ausgeschlossen, so kann der Arbeitgeber bei einer Betriebsstilllegung auch außerordentlich kündigen. Bei dieser außerordentlichen Kündigung sind jedoch selbstverständlich die Kündigungsfristen einzuhalten, da dies dem Arbeitgeber stets zuzumuten ist.

Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht grundsätzlich, wenn ein Interessenausgleich eine solche Abfindung vorsieht. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die Arbeitnehmer nicht durch eine Änderungskündigung in einen anderen Betrieb weiterbeschäftigt werden können oder kein Betriebsrat zum Abschluss einer Interessenvereinbarung existiert. In der Praxis wird jedoch eine hohe Abfindung vom Arbeitgeber bei Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage versprochen, damit der Arbeitgeber sich keiner Flut von Kündigungsschutzklagen ausgesetzt sieht.

Unterschieden werden muss die Betriebsstilllegung von der vorübergehenden Ruhestellung eines Betriebes. Hierunter ist zu verstehen, dass ein Betrieb für eine kurze, voraussehbare Zeit seine Arbeit einstellt. Dies kann wegen Auftragsmangel, Modernisierungsarbeiten und sonstigen Gründen passieren. Die vorübergehende Ruhestellung eines Betriebes stellt in der Regel keinen Kündigungsgrund dar, da der Arbeitsplatz nicht auf Dauer entfällt.

Unter dem Begriff des Betriebes ist eine räumlich – organisatorische Einheit gemeint, der an einem bestimmten Ort liegt und in dem eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt ist. Ein Unternehmen kann mehrere Betriebe an dem gleichen Ort unterhalten. Entscheidend für das Vorliegen eines Betriebes ist, ob dieser selbstständig eine Aufgabe erfüllen kann.

Bevor eine Betriebsstilllegung erfolgen kann, hat der Arbeitgeber zunächst mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich zu versuchen, wenn mehr als 21 wahlberechtigte Arbeitnehmer vorhanden sind, § 111 S. 1 BetrVG. Ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des „Ob“ besteht nicht. Der Arbeitgeber ist lediglich verpflichtet, mit dem Betriebsrat zu verhandeln. Scheitern die Gespräche und wird die Einigungsstelle angerufen, so muss ein Spruch der Einigungsstelle erfolgen.