Insolvenz des Arbeitgebers

Die Insolvenz des Arbeitgebers führt nicht automatisch dazu, dass das Arbeitsverhältnis endet. Insbesondere aufgrund Insolvenzgeldes ist das Nettogehalt für drei Monate abgesichert. Insoweit kann auch der Arbeitnehmer Insolvenzgeld bekommen, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.

Das Insolvenzverfahren wird auf Antrag eröffnet. Bei laufenden Geschäftsbetriebe wird in der Praxis aufgrund haftungsrechtlicher Gründe grundsätzlich im Eröffnungsverfahren nur sogenannte schwacher Insolvenzverwalter bestellt. Diese Bestellung hat zur Folge, dass der Arbeitgeber für sämtliche Maßnahmen die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters bedarf. Ausnahmsweise kein aber auch ein starker Insolvenzverwalter bestellt werden. Dies hat zur Folge, dass der vorläufige starke Insolvenzverwalter in die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers eintritt. Die bisherige Geschäftsleitung ist in diesem Fall vollständig entmachtet und dient alleine der Unterstützung des Insolvenzverwalters.

Bereits in dem vorläufigen Insolvenzverfahren werden erste personelle Grundentscheidungen getroffen. So kommt es regelmäßig bereits in dieser frühen Phase des Insolvenzverfahrens zu ersten betriebsbedingten Kündigungen. Da es für die Rechtmäßigkeit einer solchen Kündigung stets entweder der Zustimmung des vorläufigen Verwalters bedarf oder die Kündigung durch den Insolvenzverwalter erklärte werden muss, müssen Kündigungen darauf geprüft werden, ob der Insolvenzverwalter die Kündigung eigenhändig unterschrieben hat.

Werden offene Gehaltsforderungen vor dem Insolvenzverfahren nicht beglichen, so steht den Arbeitnehmern für max. 3 Monate Insolvenzgeld in Höhe des Nettobetrages zu. Diese Forderung gegenüber der Agentur für Arbeit entsteht jedoch erst, wenn das Insolvenzgericht eine Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Ablehnung eines Zeichens getroffen hat. Eine solche Entscheidung ergeht in der Regel erst nach 3 Monate nach Insolvenzantragstellung. Dies bedeutet für den Arbeitnehmer regelmäßig, dass dieser drei Monate finanziell überbrücken muss. Insbesondere bei größeren Unternehmen wird durch den Insolvenzverwalter zur Motivation des Arbeitnehmers durch Aufnahme eines Insolvenzgelddarlehens dafür gesorgt, dass die Arbeitnehmer monatlich ihre Gehälter ausbezahlt bekommen. Bei kleineren Unternehmen oder bei sofortiger Betriebsstilllegung erfolgt dies nicht. Ist dies der Fall, kann bei endgültiger unwiderruflicher Freistellung des Arbeitnehmers oder bei Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes gegebenenfalls Arbeitslosengeld im Wege der Gleichwohlgewährung beantragt werden.