Die Klagefrist von 3 Wochen

Gemäß §§ 4, 7 KSchG muss die Kündigung innerhalb von 3 Wochen seit dem Zugang der schriftlichen Kündigung angegriffen werden. Diese Frist beginnt nur dann zu laufen, wenn die Kündigung schriftlich erfolgt ist und bei einer zustimmungsbedürftigen Kündigung der Zustimmungs-bescheid der Behörde beim Arbeitnehmer eingegangen ist. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als sozial gerechtfertigt.

Welches Gericht ist zuständig?

Grundsätzlich sind die Gerichte für Arbeitsrecht (Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht) für Klagen im Arbeitsrecht zuständig. Da die Kündigungsschutzklage eine arbeitsrechtliche Streitigkeit ist, finden die meisten Kündigungsschutzprozesse vor dem Arbeitsgericht statt. Ausnahmsweise können aber auch die Verwaltungsgerichte zuständig sein. Dies ist dann der Fall, wenn dies ausdrücklich gesetzliche geregelt ist. Dies kann z.B. im öffentlichen Dienst der Fall sein.

Wie ist das Gericht besetzt?

Das Arbeitsgericht ist mit einem Berufsrichter (Vorsitzender) und je einem ehrenamtlichen Richter (Schöffen) aus den Kreisen der Arbeitnehmerschaft und der Arbeitgeberschaft besetzt. Hierbei hat jeder Richter eine Stimme. Somit können die ehrenamtlichen Richter den Berufsrichtern überstimmen. Das Landesarbeitsgericht ist auch mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter besetzt. Nur beim Bundesarbeitsgericht überwiegen mit 3 Berufsrichtern und 2 ehrenamtlichen Richtern die Berufsrichter.

Wie läuft ein Kündigungsschutzprozess ab?

Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten gibt es zum Vergleich zu den normalen zivilrechtlichen Streitigkeiten einige Besonderheiten. Von den Arbeitsgerichten erwartet der Gesetzgeber, dass diese Gerichte besonders schnell arbeiten. Ob dies tatsächlich der Fall ist, hängt von der jeweiligen personellen Ausstattung der Gerichte ab. Der Beschleunigungsgrundsatz ist in § 9 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) geregelt.

Aufgrund dieses Beschleunigungsprinzips kommt es bereits nach wenigen Wochen zu dem ersten Gütetermin. Der Gütetermin wird in der Regel hierbei bereits mit der Zustellung der Klage anberaumt. Hierbei kann der Termin bereits nach einer Woche nach der Zustellung stattfinden, § 47 ArbGG. Bei dem Gütetermin versuchen die Parteien, mithilfe des Gerichts, eine gütige Einigung zu erzielen. Hierfür wird vom Gericht eine erste Einschätzung des Sach- und Rechtsstandes gegeben. Auch kann das Gericht einen Vergleich vorschlagen. Die Parteien sind nicht gezwungen, diesen Vorschlag anzunehmen. Schließen die Parteien einen Vergleich ab, so endet mit der Protokollierung des Vergleichs der Prozess. Wird keine Einigung erzielt, so geht das Verfahren weiter. Hierfür wird den Parteien Gelegenheit gegeben, Stellungnahmen abzufertigen. Anschließend kommt es zur streitigen Verhandlung. Auch bei der streitigen Verhandlung kann ein Vergleich abgeschlossen werden. Kommt es nicht zum Vergleich, so entscheidet das Gericht durch Urteil über die Wirksamkeit der Kündigung.

Welche Rechtsmittel gibt es gegen ein Urteil?

Als Rechtsmittel kommen grundsätzlich die Berufung und die Revision in Betracht. Gegen Urteile des Arbeitsgerichtes ist die Berufung statthaft, wenn einer der Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) gegeben sind. Gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG ist bei einem Kündigungsschutzprozess die Berufung stets zulässig. In der Berufungsinstanz können weitere Maßnahmen zur Klärung der tatsächlichen Umstände ergehen. Auch eine abweichende Rechtsauffassung ist in der Berufungsinstanz möglich.

Hingegen ist die Revision nur eine Rechtsinstanz. Dies bedeutet, das keinerlei Tatsachenaufklärung stattfinden darf. Nur die rechtliche Einschätzung der Streitsache ist entscheidend. Gemäß § 72 ArbGG ist die Revision nur dann zulässig, wenn die zu entscheidende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, oder eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aussteht oder die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts widerspricht. Auch kann eine Revision eingelegt werden, wenn ein absoluter Revisionsgrund gegeben ist. Statt einer Berufung kann auch eine Sprungrevision eingelegt werden. Dies bietet sich an, wenn nur die rechtliche Wertung umstritten ist. Die Zulassung der Revision erfolgt durch das Landesarbeitsgericht bei der Sprungrevision durch das Arbeitsgericht. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann mithilfe der Beschwerde vorgegangen werden. Gegen die Nichtzulassung der Sprungrevision ist kein Rechtsmittel gegeben.

Neben der Berufung und der Revision ist gegen Verfahrens-leitende Beschlüsse die Beschwerde zulässig.