• die Gründe für die geplante Entlassungen,
  • die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer,
  • die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,
  • den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,
  • die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer und die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.

Die Unterrichtung hat rechtzeitig zu erfolgen. Zweckmäßig ist es daher, den Betriebsrat so früh wie möglich über die Entlastung zu informieren. Der Arbeitgeber und der Betriebsrat haben die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mindern. Zudem ist eine Anhörung des Betriebsrates nach § 111 Betriebsverfassungsgesetz notwendig. Nach dieser Vorschrift muss der Unternehmer bei geplanten Betriebsänderungen über einen Interessensausgleich verhandeln. Diese Verhandlung muss Ergebnisoffen erfolgen.

Kommt ein Interessenausgleich nicht zustande, so ist über einen Sozialplan mit dem Betriebsrat zu verhandeln. Dieser Sozialplan ist durch den Betriebsrat erzwingbar.

Der Agentur für Arbeit ist gemäß § 17 Abs. 3 S. 1 KSchG sämtliche Mitteilungen in Abschrift zu erteilen, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat wegen der geplanten Massenentlassungen zur Verfügung gestellt. Gemäß § 17 Abs. 3 S. 3 KSchG bedarf es der Stellungnahme des Betriebsrates nicht, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Massenentlassungsanzeige unterrichtet hat und der Arbeitgeber den Stand der Verhandlungen mitteilt.

Die Massenentlassung kann gemäß § 18 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetzes erst einen Monat nach Anzeige dann Massenentlassung erfolgen. Stimmt die Agentur für Arbeit einer früheren Kündigungswelle zu, so kann diese Frist verkürzt werden.

Inhaltlich ist in der Massenentlassungsanzeige, die schriftlich zu erstatten ist, folgende Mindestangaben wiederzugeben:

  • Name und Anschrift des Arbeitgebers,
  • Sitz des Betriebes,
  • Art des Betriebes,
  • Gründe für die geplante Entlassungen,
  • Zahl und Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer,
  • Zahl und Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,
  • Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden soll und
  • vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer (Sozialauswahl).
  • Weiterhin sollen Angaben über das Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der entlassenden Arbeitnehmer erfolgen.

Beigefügt werden musste Massenentlassung nach § 17 Abs. 3 S. 4 KSchG insbesondere:

  • eine Stellungnahme des Betriebsrates zu den Entlassungen, wenn eine solche Stellungnahme nicht erfolgt, die Glaubhaftmachung dafür, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Massenentlassungsanzeige unterrichtet hat und
  • die Darlegung des erreichten Standes der Beratungen

Sprich der Arbeitgeber Kündigungen bei einer geplanten Massenentlassung aus, so sind diese unwirksam, wenn der Arbeitgeber nicht zuvor den Betriebsrat informiert und sich mit ihm beraten hat und der Agentur eine vollständige und korrekte Massenentlassungsanzeige erstattet hat. Wie der Arbeitgeber eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung nicht hinnehmen so, so muss er binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erheben.