Eine einheitliche Definition zu dem Begriff Mobbing existiert nicht. Das Landesarbeitsgericht Thüringen, Urteil vom 10.4.2001, AZ: 5 Sa 403/00 definiert Mobbing wie folgt:

„Fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifenden, der Anfeindungen, Schikane oder Diskriminierung dienenden Verhaltensweise, die nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckt werden Zielsetzung (systematisch) förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder anderes ebenso geschützte Rechte wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen. Ein vorheriger Plan ist nicht erforderlich. Eine Fortsetzung des Verhaltens unter schlichter Ausnutzung der Gelegenheit ist ausreichend.“


Die Rechte der gemobbten Mitarbeiter sind unterschiedlich, je nachdem welche Person diese Angriffe vergibt. Auch macht es einen Unterschied, ob strafbare Handlungen vorliegt. Es empfiehlt sich stets, eine Strafanzeige bei dem Verdacht einer vorliegenden Straftat abzustellen. Dies hat mehrere Vorteile. Insbesondere wird durch die Strafanzeige der Sachverhalt durch die Polizei ermittelt, sodass bei einem späteren zivilrechtlichen Verfahren die Ergebnisse dieser Strafermittlung verwertet werden können. Von der Strafanzeige bekommt der Täter normalerweise Kenntnis. Hierdurch kann bereits der Täter insoweit eingeschüchtert sein, dass er weitere obigen Maßnahmen unterlässt. Des Weiteren dient die Strafverfolgung auch der Bestrafung des Täters.

Neben dem Strafrecht steht selbstverständlich auch das Arbeitsrecht und das allgemeine Zivilrecht zur Verfügung. Ständig kann eine Vertragsverletzung hinsichtlich des Arbeitsvertrages dar, so muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass andere Arbeitnehmer ihr Mobbing verhalten einstellen. Auch ein Unterlassungsanspruch gegenüber den Arbeitgeber kann bestehen. Dies ist z.B. beim Bossing regelmäßig der Fall.

Für die Durchsetzung der Rechte der Opfer benötigt jeder Rechtsanwalt Beweise. Neben der Einleitung eines Strafverfahrens können diese durch das Opfer selbst gesichert werden. Insbesondere Zeugen, Fotos oder Dokumente dienen vorgelegt als Beweis.

Folgende Ansprüche kommen in Betracht:

  • Unterlassungsanspruch
  • Anspruch auf Schutz gegenüber dem Arbeitgeber
  • Anspruch auf Schmerzensgeld
  • Ersatz weiterer materielle Schäden, wie z. B. Heilbehandlungskosten
  • Auch kommt ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gegenüber den Arbeitgeber in Betracht.

Die Ankündigung der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes sollte jedoch unbedingt vorher mit einem Rechtsanwalt besprochen werden.