Fragen und Antworten von Herrn Fachanwalt für Arbeitsrecht Scharrer

Unter dem Begriff Abkehrwille ist zu verstehen, dass ein Arbeitnehmer sich mit dem Wechsel des Arbeitgebers aktiv auseinandersetzt. Dies alleine rechtfertigt keine außerordentliche oder ordentliche Kündigung. Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, so kann keine Kündigung aufgrund des erkannten Abkehrwillens des Arbeitnehmers erfolgen. Eine Kündigung ist jedoch dann möglich, wenn der Arbeitnehmer seine vertragsgemäßen arbeitsrechtlichen Pflichten verletzt. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn dieser gegen das Wettbewerbsverbot verstößt. Selbstverständlich muss der wechselwillige Arbeitnehmer sämtliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bewahren. Offenbart der Arbeitnehmer solche Geheimnisse gegenüber potenziellen Arbeitgebern, so stellt diese Offenbarung eine erhebliche Arbeitsvertragsverletzung dar, die zu einer Kündigung führen kann.

Erkennt ein Arbeitgeber, dass ein Arbeitnehmer sich nach einem anderen Arbeitsplatz umschaut und möchte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer behalten, so empfiehlt sich das Suchen eines Gespräches. In diesem Gespräch können die Gründe für den Wechselwunsch erörtert werden. Gemeinsam mit dem Arbeitnehmer kann ein Konzept erarbeitet werden, um einen Wechsel des Arbeitnehmers zu verhindern.