Unter anderem hat der Betriebsrat verschiedene Mitbestimmungsrechte insbesondere in personellen Angelegenheiten.

Sinn und Zweck der Anhörung ist es, dass der Betriebsrat Bedenken und Vorschläge vortragen kann, damit der Arbeitgeber gegebenenfalls eine andere Entscheidung trifft. Dies kann für den Arbeitgeber von Vorteil sein, wenn dem Arbeitgeber wirtschaftlich sinnvollere Maßnahmen vorgeschlagen werden.

Das wichtigste Mitbestimmungsrecht betrifft die Kündigung. Der Betriebsrat als Organ der Betriebsverfassung muss vom Arbeitgeber form– und fristgerecht angehört werden. Wird der Betriebsrat nicht rechtswirksam angehört, so können personelle Maßnahmen rechtswidrig und unwirksam sein. So ist z.B. eine Kündigung unwirksam, wenn ein vorhandener Betriebsrat nicht oder nicht richtig angehört wurde. Die Unwirksamkeit der Kündigung muss vom Arbeitnehmer innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist nach Erhalt der Kündigung geltend gemacht werden. Hat der Arbeitnehmer diese Frist nicht ein, so gilt die Kündigung als wirksam.

Insbesondere bei einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung ist vom Arbeitgeber darauf zu achten, dass die Anhörung des Betriebsrates rechtmäßig erfolgt. Stellt sich in einem späteren Kündigungsschutzverfahren heraus, dass dies nicht der Fall war, so ist in der Regel eine erneute Kündigung wegen des Ablaufs der Kündigungserklärungsfrist von zwei Wochen nicht mehr möglich. Scheidet eine ordentliche Kündigung aus, so bleibt der Arbeitgeber nichts anderes übrig, als den Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen.

Sind keine individuellen Rechte betroffen, so kann bei einer fehlenden Anhörung der Betriebsrat Unterlassungsansprüche, die mit Ordnungsgeld durchgesetzt werden können, gerichtlich geltend machen. So kann der Betriebsrat z.B. verlangen, dass ein Angestellter nicht beschäftigt werden darf. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer zwar bezahlt, aber nicht beschäftigt werden kann, bis der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört wurde und eine notwendige Zustimmung ggf. wirksam ersetzt wurde.

Bereits diese kurzen Ausführungen zeigen, dass eine Beratung hinsichtlich der Einbindung des Betriebsrates sinnvoll ist.