Der Annahmeverzug des Arbeitgebers ist eine der wirtschaftlich relevantesten Risiken für den Arbeitgeber bei einer Kündigung. Wird eine Leistung wie geschuldet angeboten und nimmt der Gläubiger diese Leistung nicht an, so trägt der Gläubiger das Risiko des zufälligen Unterganges. Bei der Arbeitsleistung handelt es sich um eine absolute Fixschuld. Dies bedeutet, dass die Arbeitsleistung nur zu der vertraglich vereinbarten Zeit geleistet und entgegengenommen werden kann. Ein Nacharbeiten wird vom Arbeitnehmer nicht geschuldet.

Wird ein Arbeitnehmer ungerechtfertigt gekündigt und erhebt der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage, dauert das gerichtliche Verfahren in der Regel mehrere Monate. Stellt sich in diesem Verfahren später heraus, dass die Kündigung unwirksam gewesen ist und hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung angeboten, obwohl nach der Kündigung das Arbeitsverhältnis bereits beendet gewesen wäre, so hat der Arbeitgeber zwei Möglichkeiten. Die erste Möglichkeit ist die Annahme der Arbeitsleistung. Hierfür sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Prozessarbeitsvertrag anbieten, um den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages zu vermeiden. Erfolgt die Annahme ohne den Abschluss eines Prozessarbeitsverhältnisses, kann ein neues ungekündigtes Arbeitsverhältnis entstehen, sodass der Arbeitgeber den gekündigten Arbeitnehmer über den Beendigungszeitpunkt der Kündigung weiter beschäftigen muss.

Verweigert der Arbeitgeber die Annahme, dann riskiert dieser, den Lohn des Arbeitnehmers ohne Gegenleistung zahlen zu müssen. Der Grundsatz ohne Arbeit kein Lohn gilt in diesem Fall nicht.

Der Annahmeverzug entsteht jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer wie geschuldet seine Leistung angeboten hat. Ist bereits vorhersehbar, dass der Arbeitgeber diese Leistung ablehnen wird, so genügt ein wörtliches Angebot.

Insbesondere bei einer fristlosen Kündigung ist eine fachanwaltliche Beratung zu dieser Problematik für den Arbeitgeber, aber auch für den gekündigten Arbeitnehmer sehr wichtig.