Auch eine Anzeige des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber bei der Polizei, Staatsanwaltschaft oder einem Ordnungsamt kann eine Kündigung, in Ausnahmefälle auch eine fristlose außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Zu unterscheiden ist zunächst einmal, ob die Anzeige gerechtfertigt war. Gibt der Arbeitnehmer bewusst gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde Tatsachen an, die nicht wahr und geeignet sind, eine Strafverfolgung herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, so macht sich der Arbeitnehmer strafbar. In diesem Fall kann es, je nach Vorwurf der Tat, gerechtfertigt sein, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer kündigt. Ggf. ist jedoch, je nach Schwere der Straftat gegenüber dem Arbeitgeber, zuvor eine Abmahnung notwendig.

Bevor eine gerechtfertigte Strafanzeige durch den Arbeitnehmer erfolgt, sollte der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Gelegenheit dazu geben, die Angelegenheit innerbetrieblich aufzuklären und als Arbeitgeber eine Anzeige zu fertigen. Wird diese Gelegenheit dem Arbeitgeber nicht eingeräumt, so kann dies ein schwerwiegender Verstoß gegen die Treuepflicht des Arbeitnehmers darstellen, der zu einer Kündigung auch ohne Abmahnung rechtfertigt. Wurde die Straftat durch den Arbeitgeber selbst begangen oder ist mit einer Abhilfe nicht zu rechnen, kann direkt eine Strafanzeige bei der zuständigen Polizeistation oder der Staatsanwaltschaft erfolgen.

Wird hingegen ein Arbeitnehmer durch die Strafverfolgungsbehörde vernommen und gibt im Rahmen dieser Vernehmung Wissen weiter, dass den Arbeitgeber oder dessen Vorstand oder andere Arbeitnehmer belastet, so bleibt dies arbeitsrechtlich in der Regel ohne Konsequenz. Der Arbeitnehmer erfüllt in diesem Fall lediglich seine Pflichten als Bürger.