Der Arbeitnehmer darf eine Arbeit verweigern, wenn er entweder nicht vertraglich verpflichtet ist, die Arbeit zu leisten oder ein Arbeitsverweigerungsrecht besteht.

Eine Arbeitsverweigerung steht dem Arbeitnehmer zu, wenn der Arbeitgeber gesetzwidrige oder vertragswidrige Tätigkeiten dem Arbeitnehmer aufgibt. Die Vertragswidrigkeit und die Gesetzwidrigkeit können sich insbesondere aus Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, Arbeitsschutzgesetzen wie z.B. Arbeitszeitschutzgesetz, oder anderen Gesetzen ergeben. Insbesondere ist der Arbeitnehmer nicht berechtigt oder verpflichtet, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu begehen. Auch hat der Arbeitgeber nur die Möglichkeit, vertragsgemäße Arbeitsleistung zu fordern. So ist ein ausschließlich für Wiesbaden angestellter Verkäufer nicht verpflichtet, in der Filiale in Mainz zu arbeiten. Auch kann das Direktionsrecht hinsichtlich der Art der Arbeit (ein Straßenbahnfahrer soll z.B. einen Bus fahren) oder hinsichtlich der Zeit (z.B. andere Schicht wie arbeitsvertraglich vereinbart) überschritten sein.

Dem Arbeitnehmer kann gemäß § 275 Abs. 1 BGB ein persönliches Leistungsverweigerungsrecht wegen persönlicher Unzumutbarkeit zustehen. So kann ein Arzt z.B. eine Abtreibung verweigern, wenn er diese Tätigkeit aufgrund von Gewissenskonflikten nicht ausüben kann. Wird die Gesundheit oder das Leben von Arbeitnehmern durch eine Weisung vertragswidrig gefährdet, so muss eine solche Weisung vom Arbeitnehmer nicht berücksichtigt werden.

Eine in der Praxis häufig vorkommender Berechtigung die Arbeitsleistung zu verweigern, ist dass das Zurückbehaltungsrecht nach §§ 273 Abs. 1 i.V.m. 618 Abs. 1 BGB. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn Löhne nicht bezahlt wurden oder der Arbeitgeber notwendige Arbeitsmittel nicht zur Verfügung stellen möchte.

Kein Rechtfertigungsgrund ist in der Regel, wenn Kinder betreut werden müssen. Der Arbeitnehmer hat rechtzeitig für eine Kinderbetreuung zu sorgen. Auch andere Pflichtenkollisionen hat der Arbeitnehmer, wenn möglich, zu vermeiden.

Vor einer Kündigung muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer abmahnen. Verstößt der Arbeitnehmer weiterhin gegen seine Arbeitspflicht, so ist eine Kündigung möglich. Verweigert der Arbeitnehmer nur unwesentliche Tätigkeiten so muss wie jede andere Kündigung auch die Kündigung verhältnismäßig sein.