Unter den Begriff 450 € – Job wird eine geringfügige Beschäftigung verstanden. Die Rechte der Arbeitnehmer, die eine geringfügige Beschäftigung oder einer Teilzeitarbeit nachgehen, sind identisch mit den Rechten sonstige Arbeitnehmer. Insbesondere besteht ein Anspruch auf bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Erkrankung des Arbeitnehmers. Auch gilt für diese Arbeitnehmer das Kündigungsschutzgesetz.

Der Unterschied zwischen einer Vollzeittätigkeit und einer geringfügigen Beschäftigung ist neben der Anzahl der Arbeitsstunden ausschließlich sozialversicherungsrechtlicher und lohnsteuerrechtlicher Natur. Dementsprechend ist auch die geringfügige Beschäftigung in § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IV geregelt.

Nach dieser Vorschrift liegt eine geringfügige Beschäftigung dann vor, wenn auf Dauer das regelmäßige monatliche Einkommen die Grenze von 450,00 € nicht übersteigt oder eine kurzfristige Beschäftigung, d. h. längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage pro Arbeitsjahr erfolgt. Sind mehrere Beschäftigungen vorhanden, so darf die Lohnsumme 450 € nicht überschreitet. Eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ist jedoch nicht hierbei zu beachten.

Ein Arbeitnehmer, der geringfügig beschäftigt ist, ist in der Regel mit dieser Beschäftigung sozialversicherungsfrei. Eine Beitragspflicht besteht jedoch zugunsten der Rentenversicherung. Von dieser Beitragspflicht kann sich der Arbeitnehmer befreien lassen. Die Lohnsteuer entrichtet in der Regel der Arbeitgeber pauschal mit 2 % der Lohnsumme. Daneben müssen Arbeitgeber 13 % der Lohnsumme an die Krankenversicherung und 15 % pauschal zur Rentenversicherung gegenüber der Einzugsstelle der Sozialversicherung, namentlich der Krankenkasse, zahlen. Insgesamt müssen Nebenkosten i.H.v. 30 % der Lohnsumme durch den Arbeitgeber bezahlt werden.