Unter den Begriff Probezeit ist ausschließlich eine vertragliche Kürzung der Kündigungsfrist auf 14 Tage zu verstehen. Die Einhaltung eines Kündigungstermins ist nicht notwendig. Die Probezeit darf max. 6 Monate andauern. Ist eine längere Probezeit vereinbart, so ist die Vereinbarung unwirksam.  Nach sechs Monaten genießt der Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber mehr wie Arbeitnehmer in der Regel beschäftigt, Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.

Die Probezeit muss von einer Befristung zur Erprobung unterschieden werden. Bei dieser Art von Befristung wird vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis nur auf Probe abgeschlossen wird. Die Erprobung endet in der Regel bereits nach wenigen Monaten, sodass danach der Arbeitgeber entweder mit dem Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsvertrag vereinbarten muss, oder der Arbeitsvertrag, ohne dass es der Kündigung bedarf, endet. Geht aus der Formulierung des Arbeitsvertrages nicht eindeutig hervor, ob eine Probezeit oder eine Befristung zur Erprobung vereinbart werden soll, so ist stets ein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen.

Auch wenn keiner Probezeit vereinbart ist, kann das Arbeitsverhältnis in den ersten sechs Monaten ohne Grund gekündigt werden, es sei denn es liegt ein Kündigungsschutzgrund vor. In dieser Zeit ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar. Insbesondere bei einer fristlosen Kündigung ist dennoch es sinnvoll, Kündigungsschutzklage zu erheben.