Ein Sonderkündigungsrecht schützt besondere Arbeitnehmergruppen vor einer Kündigung. Dieses Sonderkündigungsrecht ist unabhängig davon, ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Das Kündigungsschutzgesetz ist dann anwendbar, wenn der Arbeitnehmer länger als sechs Monate beschäftigt ist und mehr als elf Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber im Betrieb beschäftigt werden.

Grundsätzlich können Personen mit Sonderkündigungsschutz nicht oder nur mit Genehmigung einer Behörde gekündigt werden. Besonderen Kündigungsschutz haben unter anderem

  • Auszubildende,
  • Betriebsratsmitglieder,
  • Mitglieder des Wahlvorstandes für den Betriebsrat,
  • Mitglieder anderer Organe wie dem Aufsichtsrat,
  • Arbeitnehmer in Elternzeit,
  • Schwangere und Schwerbehinderte.

Des Weiteren kommt Helfern im Katastrophenschutz wie der Feuerwehr und dem technischen Hilfswerk Sonderkündigungsschutz zugute. Auch Mitglieder eines Gemeinderates oder eines Landrates können besonderen Kündigungsschutz genießen. Sinn und Zweck dieses Kündigungsschutzes ist es, den Arbeitnehmer in besonderen Situationen oder bei Wahrnehmung von besonderen Aufgaben zu schützen. Der Arbeitnehmer soll z.B. bei Wahrnehmung seiner Aufgabe im Betriebsrat vor Maßregelungen des Arbeitgebers geschützt sein.

Auszubildende können nur während der Probezeit ordentlich gekündigt werden. Danach ist nur eine außerordentliche Kündigung möglich. Dies dient dem Schutz des Ausbildungsverhältnisses. Sinn und Zweck der des Ausbildungsverhältnisses ist nicht die Erbringung von arbeitet, sondern ausschließlich die Ausbildung des Auszubildenden.

Auch für Betriebsratsmitglieder, Mitglieder einer Ausbildungsvertretung und sonstigen Arbeitnehmervertretungen gilt der besondere Kündigungsschutz des § 15 KSchG. Mitglieder des Betriebsrats, des Wahlvorstandes, können nur außerordentlich gekündigt werden, solange diese ihr Amt ausüben. Es bedarf vorher der Zustimmung und nicht nur der Anhörung des Betriebsrates.Der besondere Kündigungsschutz wird zum Teil bis zu einem Jahr nach Aufgabe des Amtes nach. Die Zustimmung des Betriebsrates wird in dieser Zeit nicht mehr benötigt. Der Betriebsrat ist jedoch anzuhören.

Für ehrenamtliche Tätigkeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz für den Katastrophenschutz, Mitglieder eines Gemeinde- oder Stadtrates oder eines Landkreises. Die Regelungen hierzu sind Ländersache und stehen in der Regel im entsprechenden Gesetz für die Organisation.

Für Schwangere gilt der besondere Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz. Eine schwangere Frau darf bis 4 Wochen nach der Entbindung  nicht  gekündigt werden. Über die Schwangerschaft muss der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung informiert sein. Hat der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwangerschaft, so kann die schwangere Arbeitnehmerin die Schwangerschaft innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Kündigung anzeigen.

Wer Elternzeit beantragt, kann ab dem Antrag und für die ganze Dauer der Elternzeit nicht gekündigt werden. In besonderen Ausnahmefällen kann die oberste Landesbehörde eine Kündigung für zulässig erklären. Ein solcher Fall ist z.B. die Stilllegung des Betriebes.

Schwerbehinderte und die ihnen gleichgestellten Arbeitnehmer dürfen nur mit Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden. Eine ohne diese Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Die Zustimmung wird in der Praxis dann erteilt, wenn die Kündigung nachvollziehbar und nicht offensichtlich rechtswidrig ist.