Der Sozialplan ist in § 112 Abs. 1 S. 2 und 3 BetrVG geregelt. Ein Sozialplan soll bei einer Betriebsänderung einen Ausgleich oder Milderung der wirtschaftlichen Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer regeln.

Unter einer Betriebsänderung ist eine aufgrund einer Unternehmensentscheidung geplante grundlegende Neuausrichtung oder Einschränkung des Betriebes zu verstehen. Eine solche Entscheidung kann insbesondere zur Stilllegung einzelner Betriebsteile oder des gesamten Betriebes führen. Durch eine solche Betriebsänderung erfolgen häufig Kündigung.

Oft sind im Sozialplan Abfindungsansprüche für diejenigen Arbeitnehmer geregelt, die betriebsbedingt gekündigt werden müssen. Auch finanzielle Ausgleichsansprüche, wie z.B. Umzugsbeihilfen und Reisekostenerstattungen können in einem Sozialplan geregelt sein. In der Gestaltung des Sozialplanes sind die Vertragsparteien (Betriebsrat und Arbeitgeber) relativ frei. Bestehen sachliche Gründe, können Arbeitnehmer unterschiedlich behandelt werden. Ein sachlicher Grund kann z.B. das rentennahe Alter eines Arbeitnehmers, aber auch seine Position im Betrieb als leitende Angestellte sein. Diese Ansprüche sind für die Arbeitnehmer, die von der Betriebsänderung betroffen sind, in der Regel einklagbar. Da auch Sozialpläne Ausschlussfristen beinhalten können, muss ein Arbeitnehmer darauf achten, dass der Anspruch nicht verfällt.

Können sich Betriebsrat und der Arbeitgeber nicht auf einen Sozialplan einigen, so kann die Einigungsstelle sowohl vom Betriebsrat, wie auch vom Arbeitgeber, angerufen werden.

Nur bei sehr großen Betriebsstilllegungen schalten sich in der Praxis auch Gewerkschaften ein. Zwar können die Gewerkschaften keinen Sozialplan nach § 112 BetrVG abschließen. Jedoch entsenden viele Gewerkschaften betriebsangehörige Arbeitnehmer bei der Betriebsratswahl in den Betriebsrat, sodass diese Einfluss als Betriebsräte nehmen können. Alternativ bietet sich für die Gewerkschaften an, durch rechtmäßige Streiks einen Tarifvertrag zu erzwingen, der die Betriebsstilllegung regelt. Wird ein solcher Tarifvertrag zwischen Arbeitgeber und der Gewerkschaft abgeschlossen, so wird dieser zur Erfüllung des §§ 112 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetzes wortgleich vom Betriebsrat und dem Arbeitgeber übernommen.