Unter dem ultima ratio Prinzip ist zu verstehen, dass es das letzte geeignete Mittel um Erreichen eines Zieles ist. Bei der Abwägung der Interessen der betroffenen Parteien muss das Zielerreichungsinteresse einer Partei dem Interesse an der Unterlassung der Maßnahme überwiegen. Gleich geeignete, jedoch weniger in die Interessen der anderen Partei einschneidende Maßnahmen haben stets Vorrang.

Dieses Prinzip findet insbesondere bei Kündigungen und im Tarifkonflikt im Arbeitsrecht Anwendung. Insbesondere bei einer Kündigung ist zu berücksichtigen, dass diese Kündigung nicht als Strafe, sondern zum Erreichen eines Ziels, nämlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt. Zu prüfen ist daher, ob nicht eine gleich geeignete, zum Erreichen des Arbeitgeberziels erforderliche und den Interessen des Arbeitnehmers entgegenkommende Möglichkeit des Erreichens eines Zieles vorhanden ist. So kann z.B. eine Beendigung gegen das ultima ratio Prinzip verstoßen, wenn eine Änderungskündigung oder eine Abmahnung möglich ist. Diese Kündigung kommt immer dann in Betracht, wenn ein anderer freier Arbeitsplatz im Unternehmen besteht, aber der Arbeitnehmer nicht aufgrund seines Arbeitsvertrages verpflichtet ist, diesen Arbeitsplatz zu besetzen. Insbesondere bei einem nicht so qualifizierten Arbeitsplatz, bei einem Arbeitsplatz an einem anderen Betriebsort oder bei einer schlechteren Vergütung kommt der Vorrang einer Änderungskündigung in Betracht. Aus dem ultima ratio Prinzip folgt, dass die jeweilige Rechtshandlung des Arbeitgebers verhältnismäßig sein muss.

Im Streikrecht muss das durch die Gewerkschaft erwünschte tarifvertraglich regelbare Ziel, aber auch die Interessen der Arbeitgeber, beachtet werden. Aus diesem Grund ist ein Streik erst dann möglich, wenn die Verhandlungen gescheitert ist. Ist offensichtlich, dass die Arbeitgeber kein besseres Angebot abgeben können, so ist der Aufruf zu einem Streik rechtsmissbräuchlich und somit rechtswidrig.