Eine Unkündbarkeit eines Arbeitnehmers bedeutet, dass ein Arbeitnehmer nicht durch den Arbeitgeber aufgrund einer ordentlichen Kündigung gekündigt werden kann. Eine Ausnahme hiervon ist im Insolvenzrecht gegeben. Nach § 113 InsO ist bei einem vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung eine Kündigung mit einer Kündigungsfrist von nur drei Monaten möglich. Eine außerordentliche Kündigung kann nicht ausgeschlossen werden. Besteht aufgrund eines Gesetzes die Unkündbarkeit, so ergeben sich die Ausnahmen aus dem jeweiligen Gesetz.

Eine Unkündbarkeitsklausel im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag wendet ausschließlich den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kann das Recht zur ordentlichen Kündigung nicht genommen werden. In der Regel tritt die Unkündbarkeit nach einem Tarifvertrag nach Erreichen einer gewissen Betriebszugehörigkeit ein.

Die Unkündbarkeit kann sich, wie oben schon beschrieben, aufgrund eines Gesetzes ergeben. Diese Unkündbarkeit wird in der Regel vom Gesetzgeber dadurch erreicht, dass eine Behörde der Kündigung zustimmen muss.

Eine gesetzliche Unkündbarkeit besteht bei folgenden Arbeitnehmer:
1. Auszubildende nach der Probezeit, § 22 Abs. 2 S. 1 BBiG,
2. Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag, wenn die Kündbarkeit nicht vereinbart wurde, § 15 Abs. 3 TzBfG,
3. Betriebsräte, § 103 BetrVG mit Ausnahme bei Betriebsstilllegung,
4. Arbeitnehmer in Elternzeit und bei beantragter Elternzeit, § 18 Abs. 1 BEEG,
5. Jugend- und Auszubildendenvertretung mit Ausnahme einer Betriebsstilllegung, § 15 Abs. 1. S. 1 KSchG
6. Mitarbeiter während der Pflegezeit und der Ankündigungsfrist, § 2 PflegeZG
7. Schwangere nach § 17 Abs. 1 MuSchG, wenn die Schwangerschaft rechtzeitig dem Arbeitgeber, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach der Kündigung angezeigt wurde,
8. Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung nach § 179 Abs. 3 SGB IX mit Ausnahme bei Betriebsstilllegung,
9. Wahlbewerber für eine Betriebsratswahl, § 15 Abs. 3 KSchG mit Ausnahme bei Betriebsstilllegung,
10. Mitglieder des Wahlvorstandes, § 15 Abs. 3 KSchG mit Ausnahme bei Betriebsstilllegung,
11. Wöchnerinnen nach § 17 Abs. 1 MuSchG.

Die Kündigung eines Mitglieds des Sprecherausschusses im Bezug auf die Tätigkeit im Sprecherausschuss ist nach § 2 Abs. 3 S. 2 SprAuG ausgeschlossen. Für die Kündigung eines Schwerbehinderten bedarf es der Zustimmung des Integrationsamtes. Diese Zustimmung wird in der Regel dann erteilt, wenn die Kündigung nicht offensichtlich aufgrund der Schwerbehinderung erfolgt und nicht offensichtlich rechtswidrig ist.