Arbeitszeugnis

Wann erhält ein Arbeitnehmer ein Zeugnis?

Aus dem Arbeitsverhältnis hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Dies folgt aus §§ 630 BGB i.V.m. 109 GewO für das Endzeugnis. Der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis kann aufgrund des Arbeitsvertrages oder eines Tarifvertrages gegeben sein. Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers besteht ein solcher Anspruch nur dann, wenn ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers an der Zeugniserteilung besteht. Dies ist dann der Fall, wenn mit einer Unterbrechung oder mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechnet werden muss.

Welche Arten von Arbeitszeugnissen gibt es?

Zunächst wird zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Arbeitszeugnis unterschieden.

Das einfache Zeugnis enthält nur Hinweise zu Art, Dauer und der Tätigkeit.

Das qualifizierte Zeugnis hingegen erstreckt sich darüber hinaus auch noch auf Angaben über Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis.

Darüber hinaus kann noch zwischen einem Endzeugnis und einem Zwischenzeugnis unterschieden werden. Regelmäßig ist die Erteilung eines Zwischenzeugnisses sinnvoll. Dies kann in regelmäßigen Abständen gefordert werden. Die Zwischenzeugnisse bilden bereits die Grundlage für ein Endzeugnis. Fällt das Arbeitszeugnis schlechter aus als die Zwischenzeugnisse, muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, weshalb die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers sich verschlechtert hat. Daher ist mit einem besseren Zeugnis zu rechnen.

Welchen Inhalt muss ein Arbeitszeugnis haben?

Grundsätzlich muss ein Arbeitszeugnis wohlwollend sein. Es darf das berufliche Fortkommen nicht behindern. Andererseits darf das Arbeitszeugnis auch nicht falsch sein. Hier haben sich Formulierungen eingebürgert. Daher ist bei dem Inhalt des Zeugnisses zu beachten, dass bestimmte Formulierungen, bestimmte Leistungsmerkmale darstellen. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass der Arbeitgeber nicht negativ die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers beschreiben darf. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, ein erteiltes Zeugnis auf dessen Inhalt anwaltlich prüfen zu lassen. Hierbei muss die aktuelle Rechtsprechung zu Formulierungen berücksichtigt werden.

Welche Form muss ein Arbeitszeugnis haben?

Für die Ausstellung des Zeugnisses ist die Schriftform nach § 630 S. 1 BGB vorgeschrieben. Daher muss das Zeugnis vom Arbeitgeber unterschrieben sein. Die Erteilung in der elektronischen Form ist gemäß § 630 S. 3 BGB ausgeschlossen.