Unter einer Vertragsstrafe versteht sich ein vertragliches Strafversprechen für den Eintritt eines vorher festgesetzten Falls eines vertragswidrigen Verhaltens durch den Arbeitnehmer. Im Arbeitsrecht werden Vertragsstrafen insbesondere für den Nichteintritt eines Arbeitsverhältnisses sowie vertragswidrige Beendigung eines Arbeitsvertrages vereinbart. Hintergrund dieser Regelung ist, dass zwar ein Arbeitnehmer dazu verurteilt werden kann, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Jedoch ist nach § 888 Abs. 3 ZPO keine Handhabe des Arbeitgebers für eine zwangsweise Durchsetzung der Verpflichtung des Arbeitnehmers gegeben. Insbesondere ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes oder von Zwangshaft ausgeschlossen. Dies führt dazu, dass der Arbeitgeber in der Praxis keinerlei Handhabe dafür hat, den Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner Leistungspflicht zu zwingen. Auch würde eine solche erzwungenen Leistung nicht den Interessen des Arbeitgebers entsprechen, da insbesondere eine Arbeit nach Vorschrift möglich wäre.

Die Arbeitsgerichte akzeptieren Vertragsstrafen. Da aber Vertragsstrafen in der Regel aufgrund allgemeiner Beschäftigungsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers zustande gekommen, ist eine Überprüfung der Vereinbarung nach §§ 305 ff. BGB unter Berücksichtigung der Besonderheiten aus dem Arbeitsverhältnis möglich. Unwirksam sind insbesondere Vereinbarung, die nur den Interessen des Arbeitgebers dienen. Auch in sich widersprüchliche Vereinbarungen und unklare Vereinbarung sind unwirksam. Damit mit einer Vertragsklause, die für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte sind, wirksam eine Vertragsstrafe vereinbart werden kann, muss diese unter der Überschrift „Vertragsstrafe“ stehen und muss je nachdem, für was die Vertragsstrafe vereinbart wurde, in sachlicher Nähe von der Regelung zum Beginn oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein. Die Vertragsstrafe muss von einem durchschnittlichen Arbeitnehmer verstanden werden. Wird eine Vertragsstrafe insbesondere für eine Arbeitnehmer-seitige nicht vertragsgemäße Beendigung vereinbart, so dürfen die Rechte des Arbeitnehmers zu Ausübung seiner Rechte, insbesondere das Kündigungsrecht des Arbeitnehmers, nicht beschnitten werden. Daraus folgt, dass Vereinbarung unwirksam sind, die Risiken des Arbeitgebers bezüglich des Arbeitsverhältnisses, insbesondere das Betriebsrisiko, auf den Arbeitnehmer durch diese Vereinbarung verlagert. Es ist bei der Formulierung einer Vertragsstrafe darauf zu achten, dass nur vertragswidrige Verhaltensweise des Arbeitnehmers, die der Arbeitnehmer beeinflussen kann, zu einer Vertragsstrafe führen. Auch darf die Vertragsstrafe nicht unangemessen hoch sein. In der Regel ist ein Monatsgehalt als Strafe angemessen. Jedoch kann, aufgrund der Vereinbarung einer Probezeit, bereits diese Vertragsstrafe zu hoch sein. Insbesondere aus dem Grund, dass der Arbeitnehmer in dieser Zeit mit einer Frist von lediglich zwei Wochen kündigen kann.